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   VGH Bayern, 17.06.1998 - 2 B 97.171   

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https://dejure.org/1998,4681
VGH Bayern, 17.06.1998 - 2 B 97.171 (https://dejure.org/1998,4681)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.06.1998 - 2 B 97.171 (https://dejure.org/1998,4681)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 2 B 97.171 (https://dejure.org/1998,4681)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Genehmigungspflicht für eine Überdachung des Garagenvorplatzes (Carport); Verstoß eines Carports gegen eine Vorgartensatzung, gegen eine vordere Baugrenze und gegen die Voraussetzungen des Abstandsflächenrechts für Grenzgaragen (Art. 7 Abs. 4 BayBO ); Zu den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 09.03.1992 - 2 B 90.1326
    Auszug aus VGH Bayern, 17.06.1998 - 2 B 97.171
    § 3 Abs. 2 der genannten ortsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten nimmt Hauszugänge und Garagenzufahrten lediglich von der Begrünungspflicht aus, setzt sie jedoch als Bestandteile des von Bebauung freizuhaltenden Vorgartens voraus (vgl. BayVGH vom 9.3.1992 Az. 2 B 90.1326).

    Die Bestimmungen des Ortsrechts der Beklagten über die Freihaltung der Vorgärten von baulichen Anlagen wollen aus städtebaulichen Gründen für ein besseres Wohnklima und für eine bessere Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes zum Wohlbefinden der dort wohnenden Bevölkerung einen durchgehenden Grünraum beiderseits der Straße sichern (vgl. BayVGH vom 9.3.1992 Az. 2 B 90.1326; vom 16.7.1992 Az. 2 B 91.737; vom 17.10.1996 Az. 2 B 94.911).

  • BVerwG, 03.06.1977 - 4 C 37.75

    Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine

    Auszug aus VGH Bayern, 17.06.1998 - 2 B 97.171
    Dafür ist zu verlangen, daß die verwendeten Holzteile nicht eine solche Stärke haben und nicht so ausgeführt sind, daß sie nicht mehr allein als Gerüst für rankende Pflanzen, sondern eher als Unterlage für eine abschließende Dachbedeckung dienen (vgl. BayVGH vom 29.11.1977 BayVBl 1978, 215 ).
  • BVerwG, 03.05.1996 - 4 B 50.96

    Bauplanungsrecht: Sozialadäquanz einer Lärmbelästigung durch Zulassung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 17.06.1998 - 2 B 97.171
    In Betracht kommt jedoch auch ein über die bloße Untätigkeit hinausgehendes besonderes Verhalten der Behörde, aufgrund dessen der Betroffene zu der Annahme berechtigt ist, daß die Behörde von der Beseitigungsbefugnis keinen Gebrauch mehr machen will (vgl. BayVGH vom 4.12.1969 BayVBl 1970, 103; vom 29.12.1970 BayVBl 1971, 349; vom 21.11.1995 BayVBl 1996, 634 ; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, Die neue Bayerische Bauordnung, RdNrn. 123 ff. zu Art. 89 m.w.N.; Koch/Molodovsky/Rahm, BayBO , Erl. 1.3 und 4.1 zu Art. 89).
  • BVerwG, 20.11.1989 - 4 B 163.89

    Voraussetzungen für eine Befreiung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.06.1998 - 2 B 97.171
    Gründe wie der allgemeine Wunsch nach überdachten Garagenzufahrten, die für jedes Grundstück im Planbereich angeführt werden können, sind keine besonderen Gründe, die im Einzelfall eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. rechtfertigen (vgl. BVerwG vom 20.11.1989 NVwZ 1990, 556/557).
  • BVerwG, 11.08.1992 - 4 B 161.92

    Bauen ohne Baugenehmigung - Beseitigungsanordnung - Bauordnungsrechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 17.06.1998 - 2 B 97.171
    Für die rechtliche Beurteilung ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. BVerwG vom 11.8.1992 NVwZ 1993, 476).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.08.2009 - 2 L 180/05

    Aussetzung des Verfahrens wegen "Vorgreiflichkeit" eines Normenkontrollverfahrens

    Wenn eine rechtswidrige bauliche Anlage über lange Zeit hinweg bestanden hat, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat, können sich zwar gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung ergeben (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.12.1999 - 2 B 94.1741 -, Juris; Urt. v. 17.06.1998 - 2 B 97.171 - BayVBl 1999, 590).

    Dies kann durch eine förmliche Duldung erfolgen, nämlich die Zusage im Sinn des § 38 VwVfG, eine bauaufsichtliche Maßnahme nicht zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Schriftform bedarf (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 17.06.1998, a. a. O.; OVG NW, Beschl. v. 02.02.1998 - 10 A 325/98 -, Juris).

    In Betracht kommt zwar auch ein über die bloße Untätigkeit hinausgehendes besonderes Verhalten der Behörde, aufgrund dessen der Betroffene zu der Annahme berechtigt ist, dass die Behörde von der Befugnis zum Einschreiten keinen Gebrauch (mehr) machen will (BayVGH, Urt. v. 17.06.1998, a. a. O.).

  • VG Berlin, 15.07.2015 - 19 K 273.14

    Nutzung einer Garage als Kfz-Werkstatt im allgemeinen Wohngebiet

    Im Übrigen entspricht es gefestigter Erkenntnis, dass die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu achten, nicht verwirkt werden kann (vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Juni 1996 - VGH 2 B 97.171 -, juris Rn. 28; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - OVG 06.12.1994 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 28. Januar 1994 - OVG 1 L 118/93 -, juris Rn. 21; allgemein für polizei- und ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse aus jüngerer Zeit z.B. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2008 - VGH 10 S 1388/06 -, NVwZ-RR 2008, 696 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2009 - 2 L 164/08

    Anordnung zu Beseitigung eines baugenehmigungsfreien Carports

    Dies kann etwa durch eine förmliche Duldung erfolgen (schriftliche Zusage, eine Beseitigungsanordnung nicht zu erlassen) oder durch ein sonstiges, über die bloße Untätigkeit hinausgehendes besonderes Verhalten der Behörde, aufgrund dessen der Betroffene zu der Annahme berechtigt ist, dass die Behörde von der Beseitigungsbefugnis keinen Gebrauch (mehr) machen will (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.06.1998 - 2 B 97.71 -, BayVBl 1999, 590).
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